Wissenswertes von A bis Z

 

SGB VIII §24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

(1) EinKind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in einer Kindertagespflege zu fördern, wenn

 

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

 

2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind

 

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

 

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten

 

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

 

Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

 

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagspflegeplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

Was passiert im Krankheitsfall?

Wir unterliegen dem Infektionsschutzgesetz und müssen im Krankheitsfall entsprechend handeln.

Bekommt Ihr Kind Fieber während des Aufenthalts in unserer Einrichtung, informieren wir Sie umgehend und das Kind muss abgeholt werden. Es sollte einen Tag fieberfrei sein, bevor es wieder in unsere Einrichtung gebracht wird.

 

Bei ansteckenden Krankheiten, wie z.B. Bindehautentzündung, muss das Kind drei Tage beschwerdefrei sein, bevor es wieder in unsere Einrichtung kommen darf.

 

Es obliegt unserem Ermessen ggf. ein Attest zu verlangen, welches besagt, dass das Kind wieder unsere Gemeinschaftseinrichtung besuchen darf. Die Kosten hierfür tragen die Erziehungsberechtigten.

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© Werner und Wiltrud Balzer Großpflegestelle